Während die Gesuchstellerin im Hauptverfahren noch von einem Komplott seitens des Gesuchsgegners 2 und K.________ gegen sie ausging (Vorakten, pag. 1698), soll nun – gemäss Darstellung im Revisionsgesuch – auch D.________ in diesen involviert gewesen sein. Hätten sich D.________, K.________ und der Gesuchsgegner 2, wie von der Gesuchstellerin vorgebracht, untereinander abgesprochen, um der Gesuchstellerin fälschlicherweise eine Straftat anzuhängen und so gemeinsame Drogengeschäfte zu verschleiern, würden sich D.________ und K.________ Versionen des Telefongesprächs zwischen D.________ und der Gesuchstellerin wohl kaum in solch diametraler Form unterscheiden.