in der Wohnung gegenüber den Strafbehörden bekannt geworden wäre, zumal D.________ ihn als Entlastungszeuge zu seinen Gunsten hätte heranziehen können (vgl. die Aussage von G.________, wonach D.________ das Messer nur zu seiner eigenen Sicherheit/seinem Schutz mitgenommen habe, pag. 99 und 101). Ausserdem hatten D.________ und die Gesuchstellerin nach dem Tatzeitpunkt nachweislich Kontakt zueinander; sie begleitete ihn unbestrittenermassen zu einem Zahnarztbesuch (Vorakten, pag. 369 Z. 165 ff.).