Seit jenem Abend habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner 2 und L.________ kenne er hingegen nicht persönlich, den Namen des Gesuchsgegners 2 habe er jedoch schon oft von D.________ gehört (pag. 93 f.). Er schilderte den Ablauf des fraglichen Abends folgendermassen: Am Abend habe er D.________ und K.________ in .________ getroffen und sei mit ihnen in diese Wohnung gegangen, wo sie zusammen Fifa «gegamet» und gegessen hätten; was sie gegessen hätten, wisse er nicht mehr (pag. 95 und 97). D.________ habe am Abend einen Joint geraucht und K.________ habe ebenfalls etwas konsumiert.