_ erfolgte im Jahr 2016. Folglich handelt es sich bei beiden Zeugen um Noven und damit um der Revision zugängliche Beweismittel. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Neuheit weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch vom Gesuchsgegner 2 bestritten wird (vgl. pag. 135 ff. und 183 ff.). 21.5 Erheblichkeit der Noven 21.5.1 G.________