und H.________ waren weder der Gesuchstellerin noch der 2. Strafkammer im Urteilszeitpunkt bekannt. Entsprechend fanden ihre Aussagen im Urteil vom 8. April 2021 keine Berücksichtigung und der Gesuchstellerin war es zudem unmöglich diese im Hauptverfahren einzubringen. Die Zeugen bzw. ihre Aussagen wären jedoch bereits vorhanden gewesen, da G.________ aussagte, er sei in der Nacht vom 10./11. Juli 2015 ebenfalls in der Wohnung im .________ Quartier in .________ anwesend gewesen und das gegenüber H.________ angeblich abgelegte Geständnis durch K.________ erfolgte im Jahr