ein Kollege des Gesuchsgegners 2 sei und die beiden «so Anabolika-Sachen» zusammen machen würden. Die 2. Strafkammer hielt fest, die Aussagen D.________ würden nicht plausibel erscheinen und diverse Lügensignale aufweisen, weshalb insbesondere bezüglich der Frage, ob die Gesuchstellerin ihn telefonisch angestiftet habe, den Gesuchsgegner 2 zu schlagen bzw. zu töten, nicht auf seine Version abgestellt werden könne. Seine Aussagen seien darauf gerichtet, seine damalige Freundin [die Gesuchstellerin] zu schützen (vgl. zum Ganzen Vorakten, pag. 1700 f.). 21.3 Subsumtion