Die 2. Strafkammer stufte insbesondere die Erklärung D.________ auf die Frage, was für ein Motiv K.________ haben sollte, ihn und die Gesuchstellerin zu Unrecht zu beschuldigen, als wenig überzeugend ein. D.________ sagte diesbezüglich aus, dass K.________ ein Kollege des Gesuchsgegners 2 sei und die beiden «so Anabolika-Sachen» zusammen machen würden.