führte die 2. Strafkammer sodann aus, er habe konstant dementiert, dass die Gesuchstellerin ihn anlässlich eines Telefongesprächs dazu angestiftet haben soll, den Gesuchsgegner 2 zu schlagen oder zu töten. Hingegen habe er behauptet, sie würde so etwas niemals sagen oder tun, sie sei nicht dumm und sie seien beide viel besser integriert gewesen als die «Anderen». Übereinstimmend mit der Gesuchstellerin behaupte er, dass K.________ ihr Gespräch nicht gehört haben könne, weil er [D.________] im Korridor und zudem auf Berndeutsch telefoniert habe. Die 2. Strafkammer stufte insbesondere die Erklärung D.______