15 dass sie vor der fraglichen Nacht keinerlei Probleme miteinander gehabt hätten (Vorakten, pag. 1698 f.). Aufgrund zahlreicher Lügensignale würdigte die 2. Strafkammer die Aussagen der Gesuchstellerin insgesamt als nicht glaubhaft (vgl. zum Ganzen Vorakten, pag. 1694 ff.). Zu den Aussagen D.________ führte die 2. Strafkammer sodann aus, er habe konstant dementiert, dass die Gesuchstellerin ihn anlässlich eines Telefongesprächs dazu angestiftet haben soll, den Gesuchsgegner 2 zu schlagen oder zu töten.