Unlogisch erachtete die 2. Strafkammer sodann auch die Erklärung der Gesuchstellerin auf die Frage, weshalb D.________ mit dem Messer beim Gesuchsgegner 2 aufgetaucht sei, wenn nicht wegen ihr. Die Gesuchstellerin gab als möglichen Grund einen angeblichen Kokainhandel an, welchen D.________ und der Gesuchsgegner 2 in den Jahren 2008 und 2009 zusammen betrieben haben sollen. Nach Ansicht der 2. Strafkammer sprach nichts für den vorgebrachten Kokainhandel. Immerhin hätten sowohl der Gesuchsgegner 2 als auch D.________ und K.________ erwähnt,