vom Gesuchsgegner 2 «gekauft» bzw. beeinflusst worden sei. Die Gesuchstellerin ging davon aus, dass der Gesuchsgegner 2 und K.________ sich abgesprochen hätten, dass sie «es» jetzt auf die Frau schieben müssten. Die 2. Strafkammer kam in ihrem Urteil jedoch zum Schluss, dass es keinerlei Hinweise auf einen möglichen Komplott zwischen dem Gesuchsgegner 2 und K.________ gegen die Gesuchstellerin gegeben habe (Vorakten, pag. 1698). Unlogisch erachtete die 2. Strafkammer sodann auch die Erklärung der Gesuchstellerin auf die Frage, weshalb D.________ mit dem Messer beim Gesuchsgegner 2 aufgetaucht sei, wenn nicht wegen ihr.