So sah die 2. Strafkammer insbesondere die Aussage der Gesuchstellerin, wonach sie mit D.________ immer Berndeutsch gesprochen habe, damit niemand merke, dass sie eine Kurdin sei und deshalb K.________ ihre Telefongespräche mit D.________ gar nicht habe verstehen können, aufgrund ihrer widersprüchlichen Ausführungen und den im Gegensatz dazu sehr glaubhaften Aussagen K.________ als unglaubhaft und als Schutzbehauptung an (Vorakten, pag. 1697). Nicht überzeugend erachtete die 2. Strafkammer sodann auch die von der Gesuchstellerin dargelegte These, wonach K.________ vom Gesuchsgegner 2 «gekauft» bzw. beeinflusst worden sei.