_ im Rahmen dieser Gespräche angestiftet zu haben, den Gesuchsgegner 2 zu schlagen oder «hinunterzustechen», habe sie dies doch übermässig stark abgestritten und gleichzeitig versucht, sich selber in bestem Licht darzustellen, während sie andere schlechtgemacht habe. Dies spreche nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Vorakten, pag. 1695 f.). Die 2. Strafkammer führte weiter aus, ein weiteres Indiz, dass die Gesuchstellerin nicht die Wahrheit sage, seien sodann ihre oft ausweichenden, abstreitenden und wenig überzeugenden Erklärungen auf Vorhalte und für sie heikle Fragen. So sah die 2. Strafkammer insbesondere die Aussage der Gesuchstellerin, wonach sie mit D.______