Die Aussagen der Gesuchstellerin würdigte die 2. Strafkammer hingegen wie folgt: Analysiere man die Aussagen der Gesuchstellerin, falle auf, dass sie sich bezüglich der Telefongespräche mit D.________ nicht nur widersprüchlich geäussert, sondern diese zunächst gänzlich verschwiegen habe, weshalb naheliege, dass der Inhalt dieser Gespräche brisant gewesen sein dürfte. Obwohl sie konstant dementiert habe, D.________ im Rahmen dieser Gespräche angestiftet zu haben, den Gesuchsgegner 2 zu schlagen oder «hinunterzustechen», habe sie dies doch übermässig stark abgestritten und gleichzeitig versucht, sich selber in bestem Licht darzustellen, während sie andere schlechtgemacht habe.