1703 ff.). Zu den belastenden Aussagen des Gesuchsgegners 2 hielt die 2. Strafkammer in der Urteilsbegründung fest, er habe in sämtlichen Einvernahmen geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe ihn am fraglichen Abend mit unterdrückter Nummer angerufen, ihn beschimpft, seine Familie beleidigt und gedroht, Leute bei ihm vorbeizuschicken, die ihn umbringen bzw. mit dem Messer abstechen und aufschlitzen würden. Der Gesuchsgegner 2 habe in Bezug auf die Telefonate im Wesentlichen konstant, nachvollziehbar, authentisch, plausibel und damit glaubhaft ausgesagt (vgl. zum Ganzen Vorakten, pag. 1692 ff.). Die Aussagen der Gesuchstellerin würdigte die 2. Strafkammer hingegen wie folgt: