Die 2. Strafkammer führte weiter aus, für die Glaubhaftigkeit von K.________ Aussagen würden auch die Umstände sprechen, dass er zahlreiche Konversationen, Gefühle und Gedankengänge geschildert sowie Raum-Zeit-Verknüpfungen gemacht habe. Die Tatsache, dass seine Aussagen eindrücklich ins Gesamtbild passen und mit den – von ihm sehr lebhaft geschilderten – anschliessenden Emotionen, Reaktionen und Handlungen D.________ übereinstimmen würden, indiziere, dass er die Wahrheit sage (Vorakten, pag. 1706). Es würden entgegen der Ansicht von D.________ und der Gesuchstellerin keine Hinweise dafür existieren, dass K.________ sie zu Unrecht belasten würde. Er sei im Tatzeitpunkt gemäss über-