und die Gesuchstellerin telefoniert hätten. Er habe eingeräumt, dass die Gesuchstellerin nicht auf Lautsprecher gestellt gewesen sei, aber er ihre Stimme verstanden habe, weil sie laut und aufgeregt geredet und er zudem direkt neben D.________ auf dem Sofa gesessen habe. Diese Aussagen würden ehrlich erscheinen, erlebnisbasiert imponieren und mit den Schilderungen des Gesuchsgegners 2, D.________ und der Gesuchstellerin übereinstimmen, soweit diese angegeben hätten, die Telefonate seien angesichts der aufgebrachten Stimmung teilweise in aggressivem, eher lauten Ton geführt worden (Vorakten, pag. 1705 f.). Die 2. Strafkammer führte weiter aus, für die Glaubhaftigkeit von K._____