Die 2. Strafkammer stützte ihr Beweisergebnis im Wesentlichen auf die für die Gesuchstellerin belastenden Aussagen von K.________ und dem Gesuchsgegner 2. In Würdigung der Aussagen K.________ hielt sie fest, er habe das Geschehen am fraglichen Abend in der Wohnung gleichbleibend, detailliert, lebhaft, stimmig und plausibel geschildert. Er habe einleuchtend beschrieben, wie er und D.________ nebeneinander auf dem Sofa gesessen und Videogames gespielt, während D.________ und die Gesuchstellerin telefoniert hätten.