12 Tatsache ist aus der Optik des Berufungsgerichts, welches das Revisionsgesuch behandelt, zu beurteilen. Es stellt sich die Frage, wie hätte geurteilt werden müssen, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise früher bekannt gewesen wären. Dabei besteht aber grundsätzlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des früher urteilenden Gerichts, soweit das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (HEER/COVACI, a.a.O., N 8 zu Art. 413 StPO).