410 StPO). Eine bloss andere Würdigung einer unveränderten Beweislage kann nach Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nicht erneut thematisiert werden. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden (HEER/COVACI, a.a.O., N 51 zu Art. 410 StPO). Neuen Beweismitteln als solchen kommt in der Praxis kaum grosse Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, eine frühere Beweiswürdigung im Hauptverfahren umzustossen. Vielmehr sind zumeist neue Beweismittel einzig dann revisionstauglich, wenn sie in Verbindung mit neuen Tatsachen stehen (HEER/COVACI, a.a.