410 StPO). Nicht neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie «auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese» erwogen wurden. Nicht als neu gelten auch tatsächliche Grundlagen, wenn der Richter lediglich deren Tragweite falsch gewürdigt hat, bekannte Tatsachen falsch beurteilt oder unterschätzt hat, oder wenn nun Originale statt der beim früheren Urteil verwendeten Kopien vorgelegt werden (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 58 und 60 zu Art. 410 StPO; HEER/COVACI, a.a.O., N 34 und 51 zu Art. 410 StPO).