2020, Rz. 2166). Tatsachen sind objektiv feststehende, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Vergangenheit oder Gegenwart, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2020 vom 26. April 2021 E. 3.1). Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 410 StPO).