Dieser Vorwurf sei haltlos und ehrverletzend. Weiter stelle die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach K.________ in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden und von ihm «gekauft» worden sei, eine klassische Schutz- 11 behauptung dar und entbehre jeglicher Grundlage. Für die Ausführungen des Gesuchsgegners 2 zum Beweisantrag der Gesuchstellerin bzgl. Staatsanwältin I.________ wird auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen (vgl. E. III.18 f. hiervor).