Durch die polizeiliche Festhaltung der Aussage werde das Beweismittel neues Gewicht erhalten (pag. 227 Rz. 174 f.). Die Gesuchstellerin äussert sich weiter zum Beweisantrag betreffend Staatsanwältin I.________. Es wird diesbezüglich auf die vorherigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. III.18 f. hiervor). 20.5 Mit Duplik vom 21. Juni 2023 (pag. 241 ff.) verweist die Generalstaatsanwaltschaft zunächst vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023. Sie nimmt weiter Stellung zum Beweisantrag der Gesuchstellerin betreffend Staatsanwältin I.________.