Es sei somit nicht abwegig, dass offene (Drogen)Schulden die Ursache für die Eskalation der Situation gewesen seien. Die Gesuchstellerin sei von D.________, K.________ und dem Gesuchsgegner 2 zur Verschleierung der Wahrheit ins Zentrum gerückt worden (pag. 221 Rz. 162 ff.). Betreffend H.________ führt die Gesuchstellerin aus, diese habe am 22. Mai 2023 eine erste Aussage bei der Polizei «deponiert». Eine richtige Einvernahme habe aber noch nicht stattfinden können und müsse zwingend durchgeführt werden. Durch die polizeiliche Festhaltung der Aussage werde das Beweismittel neues Gewicht erhalten (pag.