Es sei daher mehr als wahrscheinlich, dass sie sich anlässlich dieser Treffen abgesprochen hätten. Dies erscheine zumindest wahrscheinlicher, als dass sich die Gesuchstellerin und D.________ abgesprochen hätten, wie im Urteil der 2. Strafkammer angenommen werde. Überdies habe die Gesuchstellerin bereits im Hauptverfahren auf gemeinsame Drogengeschäfte (Kokainhandel) zwischen dem Gesuchsgegner 2 und D.________ hingewiesen; was von D.________ bestätigt worden sei. Er habe ausserdem angegeben, der Gesuchsgegner 2 und K.________ würden gemeinsam «Anabolika-Sachen» verkaufen.