Bestritten werde einzig, dass die Gesuchstellerin ihn zu seiner Tat angestiftet habe. Die Gesuchstellerin geht schliesslich nochmals auf die von ihr bereits im Hauptverfahren (zumindest am Rande) erwähnten ungeklärten (Drogen)Schulden ein. Sie führt aus, es sei erwiesen, dass D.________, der Gesuchsgegner 2 und K.________ nach der Tat mehrmals miteinander in Kontakt gestanden hätten. Es sei daher mehr als wahrscheinlich, dass sie sich anlässlich dieser Treffen abgesprochen hätten.