10 Weiter führt die Gesuchstellerin aus, es sei nie behauptet worden, dass sie nicht in das Geschehen des Abends involviert gewesen sei, schliesslich seien die Telefonate unbestritten. Es könne ebenso gut sein, dass D.________ aufgrund eines verletzten Ehrgefühls, ausgelöst durch den Streit mit dem Gesuchsgegner 2 und der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner 2 aufgesucht habe. Bestritten werde einzig, dass die Gesuchstellerin ihn zu seiner Tat angestiftet habe.