In Ergänzung zum Revisionsgesuch weist die Gesuchstellerin auf angebliche Widersprüche in den Aussagen K.________ hin, welche bis anhin nicht berücksichtig worden seien. Im Urteil der 2. Strafkammer sei festgestellt worden, dass nach dem Streittelefonat zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner 2 der Gesuchsgegner 2 D.________ zuerst angerufen habe. K.________ behaupte das Gegenteilige. Dies sei ein Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Beteiligten, welche alle angegeben hätten, dass der Gesuchsgegner 2 D.________ angerufen habe.