_ widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der anwesenden Personen in der Wohnung gemacht hätten. Nur weil die Aussage von G.________ nun ebenso im Widerspruch zu den anderen Beteiligten stünde, könne sie noch nicht per se als falsch deklariert werden (pag. 219 Rz. 153 ff.). Es spreche – trotz der fehlenden Erwähnung von G.________ durch D.________ und K.________ – alles dafür, dass sich G.________ in der fraglichen Nacht ebenfalls in der Wohnung im .________ Quartier in .________ aufgehalten habe (pag. 219 Rz. 155 ff.). In Ergänzung zum Revisionsgesuch weist die Gesuchstellerin auf angebliche Widersprüche in den Aussagen K.__