_ sei kein konstruierter Zeuge. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er sich der Bestrafung einer falschen Zeugenaussage aussetzen würde, insbesondere, da er die Gesuchstellerin nicht persönlich kenne. Die Aussagen von G.________ seien entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners 2 konkret und würden neue und nicht aktenkundige Tatsachen hervorbringen, wie bspw. den Drogenkonsum von K.________ (pag. 217 Rz. 148 ff.). Die Gesuchstellerin moniert zudem, dass sowohl K.________ wie auch D.________ widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der anwesenden Personen in der Wohnung gemacht hätten.