Die Gesuchstellerin bestreitet mit Replik vom 23. Mai 2023 (pag. 213 ff.) die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners 2 nachdrücklich. Es erschliesse sich ihr nicht, warum ein einziger Zeuge [K.________] mehr Gewicht erhalte als die Gesuchstellerin, D.________, L.________ und nun auch noch G.________. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgegner 2 aufgeworfenen Fragen und Unklarheiten seien nicht Bestandteil des vorliegenden Revisionsverfahrens, sondern im darauffolgenden Hauptverfahren zu klären. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, G.________ sei kein konstruierter Zeuge.