Der Gesuchsgegner 2 weist weiter darauf hin, dass sowohl D.________ als auch K.________ im Hauptverfahren den Zeugen G.________ mit keinem Wort erwähnt hätten; es stelle sich die Frage, warum nicht. Die Aussagen von H.________ seien von der Mutter der Gesuchstellerin niedergeschrieben worden und inhaltlich zu wenig ergiebig, um das Urteil der 2. Strafkammer zu erschüttern. Die angerufenen Zeugen seien damit zwar neue Beweismittel, es mangle ihnen aber an der von der Rechtsprechung geforderten Erheblichkeit (vgl. zum Ganzen pag. 183 ff.). 20.4 Die Gesuchstellerin bestreitet mit Replik vom 23. Mai 2023 (pag.