9 liert seien, dann aber auch wieder höchst vage ausfallen würden. Die von ihm genannten Details würden exakt mit der Position der Gesuchstellerin übereinstimmen, die entgegen ihren eigenen Aussagen im Hauptverfahren nun geltend mache, es sei bei der Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 nie um ihre Person gegangen. Insgesamt seien seine Aussagen nicht stimmig. Der Gesuchsgegner 2 weist weiter darauf hin, dass sowohl D.________ als auch K.________ im Hauptverfahren den Zeugen G.________ mit keinem Wort erwähnt hätten;