_ führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, sie sei keine Direktbeteiligte gewesen und ihre Aussagen seien zudem äusserst vage. Selbst wenn sie die angeblich gemachten Aussagen vor Gericht bestätigen würde, wären diese nicht geeignet, das Beweisergebnis der 2. Strafkammer in Frage zu stellen (pag. 143). 20.3 Der Gesuchsgegner 2 hält den Vorbringen der Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 15. März 2023 (pag. 183 ff.) zusammengefasst entgegen, die beiden neuen Zeugen seien ihm völlig unbekannt. Hinzukommend erscheine es merkwürdig, dass diese praktisch gleichzeitig und erst sieben Jahre nach der Tat in Erscheinung treten würden.