Die Behauptung, es sei bei der Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 in Wahrheit um offene Schulden aus gemeinsamen Drogengeschäften gegangen, widerspreche allem, was im Hauptverfahren zum Hintergrund der Auseinandersetzung je vorgebracht worden sei. Selbst die Gesuchstellerin sei im Hauptverfahren von sich als Ursache ausgegangen (pag. 135 ff.). Zu H.________ führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, sie sei keine Direktbeteiligte gewesen und ihre Aussagen seien zudem äusserst vage.