Es falle auf, dass seine Aussagen pauschal bleiben und keine Details enthalten würden, die nicht bereits aktenkundig seien. Zudem vermöge G.________ Details zu benennen, von denen mehr als erstaunlich sei, dass er sich nach sieben Jahren noch daran erinnern könne. Hinsichtlich der Frage, wer am besagten Abend alles in der Wohnung anwesend gewesen sei, würden seine Aussagen sodann denen von K.________ und D.________ widersprechen. Überdies sei auch der Kernpunkt der Aussagen von G.________ wenig glaubhaft. Die Behauptung, es sei bei der Auseinandersetzung zwischen D.___