8 in eine neues Licht rücken und nach einer erneuten rechtlichen Würdigung nur noch der Freispruch der Gesuchstellerin als vertretbare Option dastehen würde oder sie würden zumindest eine mildere Bestrafung unumgänglich machen (pag. 69 Rz. 113 ff.). 20.2 Dagegen führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 (pag. 135 ff.) zusammengefasst aus, es gelinge der Gesuchstellerin nicht glaubhaft darzulegen, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel das Fundament des angefochtenen Urteils erschüttern könnten.