Die Aussagen von H.________ würden dies sodann bestätigen. Es sei nun klar, dass K.________ sich bewusst gewesen sei, dass er eine Falschaussage gemacht und diese sich nachteilig für die Gesuchstellerin ausgewirkt habe. Die beiden Zeugen resp. die Beweismittel würden die Voraussetzungen für eine Revision erfüllen. Sie seien neu und den Behörden nicht bekannt gewesen, sie hätten von der Gesuchstellerin bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Strafsachen nicht vorgebracht werden können und sie seien erheblich, da sie den Sachverhalt