__ könne bezeugen, dass K.________ die Gesuchstellerin bewusst falsch belastet habe, um die wahren Gründe der Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 zu verschleiern (pag. 67 f. Rz. 108 ff.). Die Gesuchstellerin hält im Revisionsgesuch zusammenfassend fest, dem Urteil der 2. Strafkammer liege in Bezug auf die Gesuchstellerin eine unvollständige (und somit unrichtige) Sachverhaltsdarstellung zu Grunde. Dank der Aussagen von G.________ könne aufgezeigt werden, dass K.________ nicht mitbekommen haben könne, was die Gesuchstellerin zu D.________ am Telefon gesagt und er somit eine Anstiftung seitens der Gesuchstellerin frei erfunden habe. Die Aussagen von H._____