Rz. 6 ff.). Weiter soll K.________ im Jahr 2016 gegenüber einer gewissen H.________ zugegeben haben, dass er auf Druck eines Kollegen hin eine Frau zu Unrecht mit einer falschen Zeugenaussage belastet habe. Die Gesuchstellerin reichte dazu ein Gedächtnisprotokoll der Mutter der Gesuchstellerin ein, dem der Ablauf eines Telefongesprächs zwischen ihr und H.________ zu entnehmen ist (pag. 113). Daraus geht u.a. hervor, dass H.________, um K.________ zu helfen, in Kontakt mit der Familie der Gesuchstellerin zu treten, die Schwester der Gesuchstellerin auf Facebook angeschrieben hatte (pag. 109). In der Zwischenzeit sei K.________ aber erneut an H.___