Denn gemäss G.________ sei dieser während dem Telefonieren stets in der Wohnung umhergelaufen oder habe sich im Korridor aufgehalten und sei nicht, wie von K.________ behauptet worden sei, neben ihnen auf dem Sofa gesessen. Weiter könne durch G.________ aufgezeigt werden, dass der tatsächliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 offene Schulden aufgrund gemeinsamer (Drogen-)Geschäfte gewesen seien und nicht etwa die Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin sei als Ablenkungsmanöver vorgebracht worden, um gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die wahren Gründe für die Auseinandersetzung zu verschleiern (vgl. zum Ganzen pag. 11 ff. Rz. 6 ff.).