20. Vorbringen der Parteien 20.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, es würden neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vorliegen. Im Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 führt sie zusammengefasst aus, ein gewisser G.________ sei nebst D.________ [Beschuldigter im Verfahren SK 20 168], K.________ und einer vierten, unbekannten Person zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Anstiftungstat [pro memoria: Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Gesuchsgegners 2 anlässlich eines Telefongesprächs mit D.________ in der Nacht vom 10. Juli/11. Juli 2015] ebenfalls in der Wohnung im .