Die für die Beweisabnahme geforderte Erheblichkeit ist aufgrund des Gesagten nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass beide der genannten Personen den Strafbehörden bereits im Zeitpunkt des Urteils der 2. Strafkammer bekannt waren, womit die beantragten Beweisergänzungen bereits im Hauptverfahren hätten erhobenen werden können und entsprechend keine Noven darstellen. Folglich sind auch diese Beweisanträge der Gesuchstellerin abzuweisen. IV. Materielles