Zu den Beweisanträgen hinsichtlich des Mieters der Wohnung sowie der «vierten, schlafenden Person» ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin weder vorbringt, welche konkreten, neuen Erkenntnisse durch die parteiöffentlichen Einvernahmen der genannten Personen zu erwarten sind noch darlegt, inwiefern sich diese auf das rechtskräftige Urteil der 2. Strafkammer auswirken würden. Es ist zudem aktenkundig, dass sowohl der Mieter als auch die «vierte, schlafende Person» am fraglichen Kerngeschehen nicht beteiligt waren, weshalb ihnen von vornherein kein wesentlicher Stellenwert zukommen kann.