_ sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht geeignet, einen Revisionsgrund zu begründen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge ebenfalls abzuweisen sind (vgl. E. 21.4 ff. hiernach). Zu den Beweisanträgen hinsichtlich des Mieters der Wohnung sowie der «vierten, schlafenden Person» ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin weder vorbringt, welche konkreten, neuen Erkenntnisse durch die parteiöffentlichen Einvernahmen der genannten Personen zu erwarten sind noch darlegt, inwiefern sich diese auf das rechtskräftige Urteil der 2. Strafkammer auswirken würden.