6 zu folgern, dass keine Beweisanträge gutzuheissen sind, welche Ausstandsgründe erst begründen sollen. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Die von der Gesuchstellerin (mehrfach) beantragten parteiöffentlichen Einvernahmen von G.________ und H.________ sowie die Edition der Einvernahme von H.________ am 22. Mai 2023 auf dem Polizeiposten in .________ sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht geeignet, einen Revisionsgrund zu begründen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge ebenfalls abzuweisen sind (vgl. E. 21.4 ff.