257). Nach Ansicht der Kammer gelingt es der Gesuchstellerin nicht, über vage Andeutungen einer möglichen Befangenheit seitens Staatsanwältin I.________ hinauszugehen. Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen, wonach Anforderungen an Beweisanträge im Revisionsverfahren deutlich strenger sind als im Hauptverfahren, genügen die wenig stichhaltigen Ausführungen der Gesuchstellerin nicht, um dem Beweisantrag Folge zu leisten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist es gemäss Art.