den nach Art. 60 Abs. 3 StPO in Fällen, in welchen erst nach Abschluss des Verfahrens Ausstandsgründe entdeckt werden, die Bestimmungen über die Revision zur Anwendung kommen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass Beweisanträge gutgeheissen werden müssten, die Ausstandsgründe im Hinblick auf ein zu stellendes Ausstandsgesuch erst begründen sollen (pag. 241 ff.). Der Gesuchsgegner 2 führte hingegen aus, weder kenne seine Ehefrau Staatsanwältin I.________ noch sei sie mit ihr zur Schule gegangen. Er habe zudem keinen Stiefvater (pag. 257).