19. Für das Revisionsverfahren gelten bezüglich Beweisergänzungen die allgemeinen Regeln gemäss Art. 389 StPO (HEER/COVACI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 412 StPO). Demzufolge beruht das Verfahren grundsätzlich auf den bereits erhobenen Beweisen. Im Revisionsverfahren sind die Anforderungen an einen Beweisantrag zudem strenger als im Hauptverfahren (HEER/COVACI, a.a.O., N 2 zu Art. 412 StPO). Gegenstand des Beweisantrags betreffend Staatsanwältin I.